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BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

[ Auszug: Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch  ... ]